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Allgemeine
Geschäftsbedingungen

1. Geltung und Allgemeines:

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1.1.  Diese  Geschäftsbedingungen  (im  folgenden AGB)  sind  für  Rechtsgeschäfte  zwischen Unternehmen  konzipiert.  Sollten  sie ausnahmsweise  auch  Rechtsgeschäfte  mit Verbrauchern  im  Sinne  des Konsumentenschutzgesetzes  zugrunde  gelegt werden, gelten sie nach Maßgabe der jeweiligen Sonderbestimmungen.

1.2.  Die  Anwendung  dieser  AGB  wird  für sämtliche  Rechtsgeschäfte  zwischen  dem Auftraggeber  und  Auftragnehmer,  so  etwa  für das  erste  Rechtsgeschäft  und  für  alle  Zusatz- und  Folgeaufträge  sowie  weitere  Geschäfte ausdrücklich  vereinbart.  Maßgeblich  ist  jeweils die  zum  Zeitpunkt  des  Vertragsabschlusses gültige Fassung.

1.3.  Einkaufs-  oder  sonstige Geschäftsbedingungen  der  Auftraggeber  haben keine  Gültigkeit  und  wird  diesen  hiermit ausdrücklich  widersprochen.  Der  Auftragnehmer erklärt  ausdrücklich  nur  aufgrund  seiner  AGB kontrahieren zu wollen. Wird ausnahmsweise die Anwendung der AGB der Auftraggeber schriftlich vereinbart,  gelten  deren  Bestimmungen  nur soweit, als sie nicht mit diesen AGB kollidieren. Nicht  kollidierende  Bestimmungen  in  den  AGB bleiben nebeneinander bestehen.

1.4. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages oder  zu  diesen  AGB  bedürfen  zu  ihrer Rechtswirksamkeit  der  Schriftform.  Von  diesem Schriftlichkeitsgebot  kann  ebenfalls  nur schriftlich  abgegangen  werden.  Es  wird festgehalten,  dass  Nebenabreden  nicht bestehen.

1.5.  Die  Vertragsteile  vereinbaren  die Anwendung  des  Österreichischen  Rechts.  Die Geltung  des  UN-Kaufrechtes  wird ausgeschlossen.  Wurde  die  Geltung  von  Ö-Normen  vereinbart,  so  gelten  diese  nur insoweit,  als  sie  diesen  Geschäftsbedingungen nicht  widersprechen  und  bei  Auftragserteilung an den Auftraggeber in der letztgültigen Fassung übergeben wurden.

1.6.  Der  Auftragnehmer  macht  darauf aufmerksam,  dass  diese  AGB  im  Internet  unter seiner Website abrufbar sind.

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2. Kostenvoranschläge:

2.1.  Kostenvoranschläge  sind  nur  verbindlich, wenn sie schriftlich erstellt und ausdrücklich als solche  bezeichnet  sind;  die  Erstellung  eines Kostenvoranschlages  verpflichtet  den Auftragnehmer  nicht  zur  Annahme  eines Auftrages.

2.2.  Kostenschätzungen  des  Auftragnehmers sind  unverbindlich;  eine  Gewähr  für  die Richtigkeit und Vollständigkeit besteht nicht.

2.3. Kostenvoranschläge sind im Hinblick auf den mit  der  Erstellung  verbundenen  Arbeits-,  Sach- und  Reiseaufwand  entgeltlich.  Bei  Erteilung eines  Auftrages  werden  die  für  den Kostenvoranschlag  bezahlten  Kosten  als  Entgelt angerechnet.

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3. Vertragsabschluss:

3.1.  Angebote  des  Auftragnehmers  sind freibleibend  und  werden  nur  schriftlich  erteilt. Die  Annahme  eines  vom  Auftragnehmer erstellten Anbotes  ist  –  sofern  nichts Abweichendes  vereinbart  wurde  –  nur hinsichtlich des gesamten Anbotes möglich.

3.2.  Sofern  nicht  der  Vertrag  durch beiderseitiges  Unterfertigen  einer  Urkunde zustande  kommt,  nimmt  der  Auftragnehmer Angebote  oder  Bestellungen  des  Auftraggebers durch  schriftliche  Auftragsbestätigung,  durch Erbringung  der  Leistung  oder  durch  Lieferung des  Leistungsgegenstandes  an.  Der Auftragnehmer  hat  die  Möglichkeit  das Vertragsangebot  des  Auftraggebers  innerhalb von zwei Wochen anzunehmen.

3.3. Solange der Auftraggeber keine schriftliche Vertragserklärung  abgegeben  hat,  ist  der Auftragnehmer  berechtigt,  aber  nicht verpflichtet mit der Erfüllung zu beginnen.

3.4. Enthält die schriftliche Auftragsbestätigung Änderungen gegenüber dem Auftrag (ergänzende Auftragsbestätigung),  so  gelten  diese  als  vom Auftraggeber  genehmigt,  sofern  dieser  nicht unverzüglich widerspricht.

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4. Leistungsgegenstand:

4.1.  Art  und  Umfang  der  vereinbarten  Leistung ergeben  sich  aus  dem  Auftrag,  der Auftragsbestätigung  und  diesen  allgemeinen Geschäftsbedingungen.

4.2.  Der  Leistungsgegenstand  besteht ausschließlich  in  der  Anfertigung  von technischen  Zeichnungen,  Plänen,  Skizzen  oder ähnlichen Unterlagen, so auch in elektronischer Form  (CAD,  3D-Modell,....),  aufgrund  von inhaltlich  vollständigen  vorgegebenen  Angaben (Anweisungen)  oder  Planungsunterlagen  (Pläne, Grundrisse  und  Skizzen)  für  ein  auszuführendes Projekt  (Planungsgegenstand)  und den  damit verbundenen Hilfs- und Vorbereitungsarbeiten.

4.3.  Der  Leistungsgegenstand  ist  nach  dem allgemeinen Stand der Technik zu erbringen. Der Leistungsgegenstand  ist  ausschließlich  für fachkundige Adressaten konzipiert.

4.4.  Der  Auftragnehmer  hat  weder Planungsarbeiten  durchzuführen  noch  die Angaben  oder  Planungsunterlagen  des Auftraggebers  auf  Vollständigkeit,  Richtigkeit, Schlüssigkeit,  Plausibilität  oder  Ähnliches  zu überprüfen.  Eine  Prüf-  und  Warnpflicht  des Auftragnehmers  hinsichtlich  dieser  Unterlagen und Anweisungen besteht nicht. Der Auftraggeber nimmt  zustimmend  zur  Kenntnis,  dass  derartige Tätigkeiten  aufgrund  des  Umfangs  der Gewerbeberechtigung auch unzulässig sind.

4.5.  Beratungen  oder  ähnliche  Leistungen  und die  Vertretung  des  Auftraggebers  vor  Behörden betreffend des Planungsgegenstandes sind nicht vom Leistungsgegenstand umfasst. 

4.6.  Der  Auftraggeber  garantiert  durch  die Übergabe  der  Planungsunterlagen  und/oder  die Bekanntgabe  der  Angaben,  dass  diese vollständig, richtig und fehlerfrei sind.

4.7.  Berichtigungen,  Ergänzungen  oder Erläuterungen  der  Planungsunterlagen  oder  der Angaben  sind  nur zu berücksichtigen,  wenn  diese ausreichend vor Beginn der Leistungserbringung durch  den  Auftragnehmer  erfolgen.  Bei Verspätung  gebührt  dem  Auftragnehmer  für sämtliche  frustrierten  Leistungen  -  wie  Hilfs- und  Vorbereitungsarbeiten,  begonnene Anfertigungen  (Zeichnungsleistungen)  -    oder dadurch  bedingte  Änderungen  oder  sonstige Mehrleistungen  ein  angemessenes  Entgelt.  Dies unabhängig von einem etwaigen Pauschalpreis.

4.8.  Bei  Unklarheiten,  Mehrdeutigkeiten, Unschärfen,  Beurteilungsspielräumen  oder Ähnlichem,  welche  die  Leistungsfrist angemessen  verlängern,  hat  der  Auftraggeber vom  Auftragnehmer  angeforderte  Details nachzubringen  und  zur  Aufklärung  oder Beseitigung beizutragen. 

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5. Leistungsausführung und -umfang:

5.1.  Der  Auftragnehmer  ist  erst  dann  zur Ausführung der Leistung verpflichtet, sobald alle technischen  Einzelheiten  geklärt  sind  und  der Auftraggeber  allfällige  technische  und rechtliche  Voraussetzungen  zur  Ausführung geschaffen  hat.  Mit  Erfüllung  dieser Voraussetzungen beginnt die Leistungsfrist.

5.2.  Leistungen,  die  nicht  ausdrücklich  im Angebot  oder  in  sonstigen  vom  Auftragnehmer unterzeichneten  Vertragsunterlagen  enthalten sind, sind nicht geschuldet.

 

6. Leistungsfristen und -termine:

6.1.  Leistungstermine  und  –fristen  sind  nur dann  verbindlich,  wenn  diese  ausdrücklich  als solche  schriftlich  vereinbart  werden.  Der Auftragnehmer  hat  die  Leistungen  ansonsten innerhalb angemessener Frist zu erbringen.

6.2.  Wird  der  Beginn  der  Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände, die der Sphäre  des  Auftragnehmers  zuzurechnen  sind, bewirkt,  werden  vereinbarte  Leistungsfristen angemessen  verlängert  oder  vereinbarte Fertigstellungstermine  entsprechend hinausgeschoben.  Dasselbe  gilt  bei Abänderungen  oder  Ergänzungen  der ursprünglich vereinbarten Leistungen.

6.3.  Die  durch  Verzögerungen  auflaufenden Mehrkosten  sind  vom  Auftraggeber  zu  tragen, wenn  die  die  Verzögerungen  bewirkenden Umstände seiner Sphäre zuzurechnen sind.

6.4. Unterbleibt, außer im  Falle  eines berechtigten Rücktrittes vom Vertrag durch den Auftraggeber,  über  Wunsch  des  Auftraggebers die Ausführung der beauftragten Leistungen ganz oder zum Teil, sind dem Auftragnehmer alle ihm dadurch  entstehenden  Nachteile  einschließlich dem  entgangenen  Gewinn  zu  vergüten. Ansprüche  nach  §  1168  ABGB  werden  dadurch nicht berührt.

 

7. Entgelt/Preise:

7.1.  Wird  der  Auftragnehmer  ohne  vorheriges Angebot mit Leistungen beauftragt, so kann der Auftragnehmer  ein  angemessenes  Entgelt geltend  machen.  Stellt  sich  während  der Auftragsausführung  heraus,  dass  auch Leistungen  auszuführen  sind,  welche  nicht ausdrücklich  im  Auftrag  enthalten  waren, beauftragt  der  Auftraggeber  den Auftragnehmer bereits jetzt mit der Erbringung dieser  Leistungen.  Der Auftragnehmer  ist berechtigt  hierfür  ein  angemessenes  Entgelt  zu verlangen.

7.2.  Pauschalpreis/-entgeltvereinbarungen bedürfen  zu  ihrer  Wirksamkeit  der ausdrücklichen Bezeichnung als solche und der Schriftlichkeit.  Dadurch  werden  keinesfalls  die Leistungen  pauschaliert  (unechter Pauschalpreis).  Änderungen  des Leistungsinhalts  haben  Auswirkungen  auf  den Pauschalpreis.

7.3.  Sämtliche  Preise  und  Entgelte  verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

7.4. Für allfällige Übermittlungskosten kann der Auftragnehmer  ein  gesondertes  Entgelt verrechnen.  Der  Auftraggeber  genehmigt hiermit den  Transport  oder  Versand  der Leistungen  mit  einem  verkehrsüblichen Transportmittel  (Post,  Bahn)  sowie  mit  einem Transportunternehmen. Das Risiko geht mit der Übergabe  an den  Transporteur  auf  den Auftraggeber über.

7.5.  Der  Auftragnehmer  ist  berechtigt,  nach Auftragserteilung  eine  Anzahlung  in  der  Höhe von einem Drittel des vereinbarten Entgeltes in Rechnung  zu  stellen  und  teilbare  Leistungen gesondert  abzurechnen.  Ansonsten  erfolgt  die Abrechnung  nach  Übergabe.  Die  Fakturierung von  Regiestunden  erfolgt  monatlich.  Das Zahlungsziel beträgt 14 Tage netto. Maßgeblich ist das Einlangen beim Auftragnehmer.

7.6.  Die  Zahlungen  des  Auftraggebers  haben spesen- und abzugsfrei zu erfolgen.

7.7.  Bei  Zahlungsverzug  hat  der  Auftragnehmer die  durch  den  Zahlungsverzug  entstandenen zweckmäßigen  und  notwendigen  Kosten,  wie etwa Aufwendungen für Mahnungen in der Höhe von  € 10,- pro  Mahnung,  Inkassoversuche, Lagerkosten  und  allfällige  gerichtliche  oder außergerichtliche  Rechtsanwaltskosten  dem Auftragnehmer  zu  ersetzen.  Die  Verzugszinsen betragen 12% per anno.

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7.8.  Die  Aufrechnung  durch  den  Auftraggeber mit  Gegenforderungen  oder  mit  behaupteten Preisminderungsansprüchen  ist  nur  zulässig, wenn  die  Forderung  des  Auftraggebers rechtskräftig  festgestellt  wurde  oder  vom Auftragnehmer  ausdrücklich  und  schriftlich anerkannt wurde.

7.9.  Ist  der  Auftraggeber  mit  einer  aus  dem Vertragsverhältnis  oder  einer  sonstigen Zahlungspflicht  gegenüber  dem  Auftragnehmer in  Verzug,  ist  der  Auftragnehmer  unbeschadet sonstiger  Rechte  berechtigt,  seine Leistungspflicht  bis  zur  Zahlung  durch  den Auftraggeber  einzustellen  und/oder  eine angemessene  Verlängerung  der  Lieferfrist  in Anspruch  zu  nehmen,  sämtliche  offenen Forderungen  aus  allen  Vertragsbeziehungen fällig  zu  stellen  und  allenfalls  ausgelieferte Sachen  wieder  abzuholen,  ohne  dass  dies  den Auftraggeber  von  seiner  Leistungspflicht entbindet.  Ein  Rücktritt  vom  Vertrag  ist  durch diese Handlungen nur zu erblicken, wenn dieser durch  den  Auftragnehmer  ausdrücklich  erklärt wurde.

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8. Eigentumsvorbehalt und Schutzrechte:

8.1.  Alle  gelieferten  Unterlagen,  wie  Pläne, Skizzen  und  sonstige  technischen  Unterlagen  bleiben  bis  zur  vollständigen  Bezahlung  des Kaufpreises  oder  Entgeltes  Eigentum  des Auftragnehmers.  Der  Auftraggeber  hat  den Eigentumsvorbehalt  durch  geeignete  Zeichen ersichtlich zu machen.

8.2.  Sämtliche  Unterlagen  wie  Pläne,  Skizzen und  sonstige  technischen  Unterlagen    des Auftragnehmers  sowie  Vervielfältigung  oder Abbildungen  davon  jeglicher  Art  bleiben geistiges  Eigentum  des  Auftragnehmers  und genießen  diesbezüglichen immaterialgüterrechtlichen,  insbesondere urheber-  und  musterrechtlichen  Schutz.  Jede nicht  ausdrücklich  eingeräumte  Verwertung, insbesondere  Vervielfältigung,  Verbreitung, Bearbeitung,  Wiedergabe  oder Zurverfügungstellung,  sowie  Nachahmung  ist unzulässig. 

8.3.  Hat  der  Auftragnehmer  in  den  zur Verfügung gestellten Unterlagen einen Hinweis auf  die  Erbringung  der  Leistungen  durch  ihn angebracht,  ist  eine  Veränderung,  Beseitigung oder  Unkenntlichmachung  der Erstellerbezeichnung auf sämtlichen Unterlagen wie  Pläne,  Skizzen  und  sonstige  technischen Unterlagen  nur  mit  Zustimmung  des Auftragnehmers zulässig. Der Auftragnehmer ist berechtigt,  der Auftraggeber verpflichtet, bei Veröffentlichungen  und  Bekanntmachungen betreffend  den  Planungsgegenstand  den Namen,  die  Firma  oder  die Unternehmensbezeichnung  des Auftragnehmers anzugeben.

8.4. Der Auftraggeber haftet dafür, dass durch übergebene  Planungsangaben,  Zeichnungen, Modelle  oder  sonstige  Spezifikationen  nicht  in Schutzrechte Dritter eingegriffen wird.

 

9. Pflichten des Auftraggebers:

9.1.  Der  Auftraggeber  hat  den Leistungsgegenstand umgehend nach Erhalt auf Richtigkeit  und  Vollständigkeit  zu  prüfen.  Eine Ausführung  des  Planungsgegenstandes  unter Verwendung  des  Leistungsgegenstandes  ohne vorherige  Prüfung  ist  unzulässig.  Falls  der Auftraggeber  über  das  nötige  Fachwissen  zur Prüfung  nicht  selbst  verfügt,  hat  er  geeignete Fachleute auf seine Kosten beizuziehen.

9.2.  Treten  beim  Auftraggeber  Unklarheiten oder  Fragen  bezüglich  des Leistungsgegenstandes  auf,  so  ist  er verpflichtet  unverzüglich  mit  dem Auftragnehmer  Kontakt  zur  Aufklärung aufzunehmen.  Der  Auftraggeber  hat  diese Aufklärungspflicht  auf  die  den Planungsgegenstand realisierenden Personen zu überbinden.

9.3.  Der  Auftraggeber  ist  verpflichtet,  bei Verwendung des Leistungsgegenstandes bei der Ausführung  des  Planungsgegenstandes,  diese nur  durch  fachkundige  Personen  nach  dem allgemeinen Stand der Technik  durchführen zu lassen.

9.4.  Sofern  es  zur  Leistungserbringung erforderlich  ist,  ist  der  Auftraggeber verpflichtet,  dem  Auftragnehmer  ergänzende Angaben,  Planungsunterlagen,  Informationen, Spezifikationen oder ähnliches genau schriftlich

unverzüglich mitzuteilen. Punkt 4.7. Satz 2 und

3 und 4.8. gelten sinngemäß.

 

10. Gewährleistung:

10.1.  Die  Gewährleistung  erfolgt  primär  durch Verbesserung  oder  Austausch  der  Leistungen innerhalb angemessener Frist. Das diesbezügliche Wahlrecht steht dem Auftragnehmer zu. Ist eine Verbesserung  oder  ein  Austausch  nicht  möglich oder  nur  mit  unverhältnismäßigem  Aufwand verbunden,  so  ist  angemessene  Preisminderung zu gewähren. Nur bei unbehebbaren Mängeln, die den  Gebrauch  des  Leistungsgegenstandes behindern,  besteht  ein  Wandlungsrecht.  Bei rechtzeitiger  Gewährleistung  ist  ein  Anspruch auf Verspätungsschaden ausgeschlossen.

10.2.  Der  Auftraggeber  hat  auch  in  den  ersten sechs  Monaten  ab  Übergabe  des  Werkes  das Vorliegen  eines  Mangels  im  Zeitpunkt  der Übergabe  nachzuweisen.  §  924a  ABGB  wird ausdrücklich abbedungen.

10.3.  Ansprüche  aus  der  Gewährleistung erlöschen,  wenn  die  Leistungen  des Auftragnehmers  von  Dritten  oder  vom Auftraggeber  selbst  geändert  oder  ergänzt  worden sind. 

10.4.  Die  Gewährleistungsfrist  beträgt  zwölf Monate,  sofern  nichts  anderes  schriftlich vereinbart ist.

10.5.  Mängelrügen  und  Beanstandungen  jeder Art  sind  –  bei  sonstigem  Verlust  der Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche - unverzüglich  unter  möglichst  genauer Beschreibung des Mangels schriftlich bekannt zu geben.  Mündliche,  telefonische  oder  nicht unverzügliche Mängelrügen und Beanstandungen werden  nicht  berücksichtigt.  Mängelrügen  und Beanstandungen  die  nicht  innerhalb  von  14 Tagen  ab  Übergabe  erfolgen  sind  jedenfalls verspätet.  Der  Auftraggeber  trägt  das Verspätungs-  und  Verlustrisiko  für    die Mängelrüge und Beanstandungen.

10.6.  Ist  der  Auftraggeber,  ein  Verbraucher  im Sinne  des  KSchG,  gelten  ausschließlich  die gesetzlichen  Gewährleistungsregeln.  Die  Punkte 10.1. bis 10.5 finden keine Anwendung. 

 

11. Schadenersatz:

11.1.  Der  Auftragnehmer  haftet  nur  für  solche Schäden,  die  grob  fahrlässig  oder  vorsätzlich zugefügt  wurden,  sofern  es  sich  nicht  um Personenschäden  oder  um  Schäden  an  Sachen handelt, die er zur Bearbeitung übernommen hat. Das  Vorliegen  von  grober  Fahrlässigkeit  hat,  der Geschädigte zu beweisen.

11.2. Die Haftung für Folgeschäden, entgangenen Gewinn,  Ansprüche  Dritter  ist  jedenfalls ausgeschlossen.  Dies  gilt  auch  für  Schäden,  die durch  eine  nicht  rechtzeitige  Fertigstellung  entstehen  (Verzugsschäden),  insbesondere  dann, wenn die Verzögerung auf schwerwiegende oder unvorhersehbare  Betriebsstörungen, Zulieferproblemen  oder  Ausbleiben  von Arbeitskräften zurückzuführen ist. Eine Haftung, die  durch  fehlerhafte  Verwendung  des Leistungsgegenstandes  entsteht,  ist ausgeschlossen. 

11.3.  Schadenersatzforderungen  verjähren binnen sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.

11.4.  Regressansprüche  gegen  den Auftragnehmer,  die  sich  aus  der  Haftung  nach dem  Produkthaftungsgesetz  ergeben,  sind ausgeschlossen.

11.5. Für den Fall, dass der Auftraggeber eine der in Punkt 9.1. bis 9.4. festgelegten Pflichten verletzt,  sind  Schadenersatz-  und Gewährleistungsansprüche  des  Auftraggebers ausgeschlossen.

11.6.  Ist der Auftraggeber, ein Verbraucher im Sinne  des  KSchG,  gelten  ausschließlich  die gesetzlichen  Gewährleistungsregeln.  Die  Punkte 11.1. bis 11.5. finden keine Anwendung.

 

12. Rücktritt vom Vertrag

12.1.  Bei  Verzug  des  Auftragnehmer  ist  der Rücktritt des Auftraggebers jedenfalls erst nach Setzung  einer  ausreichenden  Nachfrist  mittels eingeschriebenem  Brief  zulässig.  Verzug  mit geringfügigen  oder  unwesentlichen  (Teil-)Leistungen berechtigt nicht zum Rücktritt.

12.2.  Bei  Verzug  des  Auftraggebers  bei  einer Verpflichtung  oder  Obliegenheiten,  vor  allem An-,  Teil-  oder  sonstigen Zahlungsverpflichtungen  oder Mitwirkungstätigkeiten,  welche  die  Ausführung des  Auftrages  unmöglich  macht  oder  erheblich behindern,  ist  der  Auftragnehmer  zum sofortigen  Rücktritt  berechtigt.  Gesetzliche Rücktrittsrechte werden dadurch nicht berührt.

  

13. Übergabe:

Die  Übergabe  erfolgt  grundsätzlich  durch Abholung durch den Auftragnehmer am Ort des Auftraggebers (Holschuld). Die Übergabe durch Versendung  muss  ausdrücklich  vereinbart werden.  Sollte  der  Auftraggeber  den beabsichtigten  Übergabetermin  nicht wahrnehmen  oder  die  Übergabe  unberechtigt verweigern,  ist  die  Übergabe  als  am vorgesehenen  Übergabetermin  erfolgt anzusehen.  Diesfalls  ist  der  Auftraggeber berechtigt  ein  angemessenes Aufbewahrungsentgelt  zu  verrechnen  oder  den Leistungsgegenstand  samt  Planungsunterlagen auf Kosten des Auftragnehmers zu versenden.

 

14. Erfüllungsort und Gerichtsstand:

Erfüllungsort  und  Gerichtsstand  ist  der  Sitz  des Auftragnehmers,  sofern  der  Auftraggeber  nicht Konsument  im  Sinne  des  KSchG  ist.  Der Auftragnehmer  ist  berechtigt  auch  am allgemeinen  Gerichtstand  des Auftraggebers  zu klagen.

 

15. Salvatorische Klausel:

Sollte  eine  Bestimmung  dieser  AGB  ganz  oder teilweise  unwirksam  sein  oder  aufgrund gesetzlicher  Bestimmungen  unwirksam  werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser AGB unverändert  wirksam.  Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung jenen Inhalts zu ersetzen, die wirtschaftlich der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

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